Unsere Leistungen gemäß § 4 StBerG
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt,
ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten,
wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus
1.
nichtselbständiger Arbeit,
2. wiederkehrenden
Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
3.
Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes
oder
4. Leistungen nach §
22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.
(2)
Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.
(3)
Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze
ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften
zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72
des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind.
(4)
Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung
1.
bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
2.
bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
3.
beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
4.
bei sonstigen Zulagen und Prämien, die auf die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.
Zur Erläuterung des umfangreichen Textes und der vielen Paragrafen: Vereinfacht will der Gesetzgeber mit § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sagen: Beratung und Erstellung der Steuererklärung sind nur im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein zulässig. Berechtigt sind Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Empfänger von Eltern-, Arbeitslosen- und Krankengeld. Zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinn sind möglich.
Sie dürfen KEINE weiteren Einnahmen aus Selbständigkeit oder Gewerbe haben.