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Unsere Leistungen gemäß § 4 StBerG

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus

1. nichtselbständiger Arbeit,

2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,

3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder

4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.

(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind.

(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung

1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,

2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,

3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und

4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, die auf die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.




Zur Erläuterung des umfangreichen Textes und der vielen Paragrafen: Vereinfacht will der Gesetzgeber mit § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sagen: Beratung und Erstellung der Steuererklärung sind nur im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein zulässig. Berechtigt sind Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Empfänger von Eltern-, Arbeitslosen- und Krankengeld. Zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinn sind möglich.
Sie dürfen KEINE weiteren Einnahmen aus Selbständigkeit oder Gewerbe haben.

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